4. In der Folge hat die Rechtsabteilung mit Schreiben vom 16. November 2021 die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 22. November 2021 mitzuteilen, als was ihre Eingaben entgegenzunehmen seien. 5. Mit Eingabe vom 24. November 2021 («Betreff Nichtigkeitserklärung Verfügung») hat sich die Beschwerdeführerin nicht explizit zu diesem Punkt geäussert. Allerdings hat sie festgehalten, dass sie die Verfügung vom 16. September 2021 der Vorinstanz als «aufgehoben» ansehe, nachdem der KAD die Beschwerdefrist habe verstreichen lassen und auf ihre Aufforderung vom 4. November 2021 auch nicht reagiert habe.