Zur Begründung führte sie auf, der Quarantäneanordnung würden die Rechtsmittelbelehrung, eine rechtsgültige Unterschrift sowie eine Begründung fehlen. Mit Schreiben vom 4. November 2021 («Letzte Aufforderung zur Beantwortung des Widerspruches gegen die Verfügung für A.___ vom 16. September 2021») hielt die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz fest, dass sie, sollte bis am 10. November 2021 keine schriftliche Antwort eingehen, davon ausgehe, dass für eine freiheitsberaubende Anordnung eines neunjährigen Kindes (Quarantäne) keine Rechtsgrundlage bestehe und die Quarantäneverfügung vom 16. September 2021 folglich nichtig wäre.