Im Schreiben vom 23. September 2021 («Widerspruch gegen die Verfügung für A.___ vom 16. September 2021») ersuchte die Beschwerdeführerin die damalige Kantonsärztin um Beantwortung verschiedener Fragen («Rechtsauskunft bezüglich der Quarantäneanordnung und der Quarantäneverfügung») und um Zustellung der Verfügung bis am 30. September 2021; zudem hielt sie Folgendes fest: «In der vorliegenden Form ist Ihre Verfügung nichtig.» Zur Begründung führte sie auf, der Quarantäneanordnung würden die Rechtsmittelbelehrung, eine rechtsgültige Unterschrift sowie eine Begründung fehlen.