2. Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Quarantäneanordnung in der Schule erschienen war, wurden ihr in den darauffolgenden Tagen weitere Quarantäneanordnungen zugestellt.6 Auf Ersuchen des Contact-Tracing verfügte die Vorinstanz am 16. September 2021 die Quarantäneanordnung gegenüber der Beschwerdeführerin schliesslich noch formell.7