35 EpG 1 eine Quarantäne für die betroffene Person angeordnet werden könne.2 Nachdem alle Testresultate negativ ausgefallen waren, ordnete die Vorinstanz am 17. September 2021 eine Nachtestung an.3 Für alle Schülerinnen und Schüler, welche nicht am Ausbruchstesten vom 13. September 2021 teilgenommen hatten, ordnete die Vorinstanz eine Quarantäne an.4 Weil A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) unbestrittenermassen nicht am Ausbruchstesten teilgenommen hatte, ordnete die Vorinstanz für sie mit Schreiben vom 14. September 2021 eine Quarantäne von 10 Tagen ab letztmaligem Kontakt mit den positiv getesteten Personen bis zum 20. September 2021 an.5