Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, als dass die standardisierte Quarantäneanordnung vom 18. September 2021 weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Originalunterschrift einer zuständigen Person enthielt und damit mangelhaft eröffnet worden ist. Jedoch wurde mit der Verfügung vom 18. Oktober 2021 eine formgültige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung und Originalunterschrift der damaligen Kantonsärztin zugestellt, die der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Schliesslich dient auch nur diese Verfügung vorliegend als Anfechtungsobjekt. Damit ist dem Beschwerdeführer aus der ursprünglich mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen.