Vorliegend wurde die Quarantäne für den Beschwerdeführer mittels einer standardisierten Quarantäneanordnung mit Datum vom 18. September 2021 durch die Vorinstanz angeordnet. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers wurde ihm schliesslich eine formelle Verfügung, datiert auf den 18. Oktober 2021, zugestellt. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, als dass die standardisierte Quarantäneanordnung vom 18. September 2021 weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Originalunterschrift einer zuständigen Person enthielt und damit mangelhaft eröffnet worden ist.