Auch eine zu Unrecht unterlassene Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar. Der Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung ist im Kanton Bern ein verfassungsmässiges Recht (Art. 26 Abs. 2 KV). Die Belehrung hat mindestens das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Anfechtungsfrist und die Rechtsmittelinstanz zu nennen.59