Mit Ausnahme von Akten der Massenverwaltung, die nicht unterzeichnet werden müssen oder mit einer aufgedruckten Unterschrift versehen werden können, bedarf die Verfügung einer Originalunterschrift.56 Fehlt die Unterschrift ausserhalb der Massenverwaltung, ist die Verfügung fehlerhaft eröffnet.57 Die Umschreibung der Massenverfügung erfasst dabei die Massenverwaltung schlechthin, d.h. die Verwaltungstätigkeit, welche die Behandlung einer sehr grossen Anzahl gleichartiger Fälle umfasst und damit aus Gründen der Praktibilität und Verwaltungsökonomie auf eine Unterschrift verzichtet werden kann.58