Bei diesen in den Bst. a–g von Abs. 1 VRPG aufgezählten Elementen handelt es sich um Formvorschriften, welche eine Verfügung zu erfüllen hat.53 Fehlen Elemente oder sind die geforderten Angaben unvollständig, so ist der Verwaltungsakt zwar mangelhaft, aber nicht zwingend rechtsunwirksam. Vielmehr sind die Folgen solcher Mängel unterschiedlich. Sie richten sich nach der Bedeutung der Fehler: Bei untergeordneten Mängeln genügt es, wenn den Betroffenen daraus keine Rechtsnachteile erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG, auch analog). Gewichtigere Fehler führen in vielen Fällen zur Aufhebung der Verfügung, wenn diese angefochten wird.