Da der GSI als Rechtsmittelinstanz zudem dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zukommt, kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Damit liegt kein qualifizierter Fehler vor, der die Nichtigkeit der Verfügung vom 18. Oktober 2021 zur Folge hätte. 2.6 Nichtigkeit infolge Formmängel Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Anordnung der Quarantäne die Formvorschriften einer Verfügung nicht erfülle. So seien weder eine Rechtsmittelbelehrung noch eine Unterschrift einer zuständigen Person vorhanden.52 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRPG muss eine Verfügung Folgendes enthalten: a die Bezeichnung der verfügenden Behörde