Aufgrund dieser sehr hohen Infektionszahlen ist es grundsätzlich verständlich, dass sich die Vorinstanz aus Ressourcengründen nicht mit jedem Einzelfall detailliert auseinandersetzen konnte. Die angefochtene Verfügung enthält zudem die Rechtsätze und Gründe, auf die sich die Vorinstanz standardmässig bei der Anordnung einer Quarantäne stützt und der Beschwerdeführer konnte den Entscheid sachgerecht anfechten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht als schwer zu werten. Da der GSI als Rechtsmittelinstanz zudem dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zukommt, kann die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt werden.