46 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28 47 Daum, a.a.O., Art. 52 N. 8 48 BVR 2018/281 E. 3.1 49 Daum, a.a.O., Art. 21 N. 11 16/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2486 Nichtigkeit. Gar nicht oder ungenügend begründete Verwaltungsakte sind nicht etwa nichtig, sondern bloss anfechtbar.50 Bei Form- und Eröffnungsfehlern gilt der Grundsatz, dass den Beteiligten daraus kein Nachteil erwachsen darf. 51