Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2021 handelt es sich um eine standardisierte Quarantäneverfügung der Vorinstanz. Weder die Verfügung vom 18. Oktober 2021 noch die ursprüngliche Quarantäneanordnung vom 18. September 2021 setzen sich indessen mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander. Wie in Ziffer 3.3 ausgeführt, war für die Anordnung der Quarantäne für den Beschwerdeführer nicht der nachweisbare enge Kontakt mit einer mit Covid-19 infizierten Person massgebend. Stattdessen ordnete die Vorinstanz für die gesamte Schule C.___ eine Quarantäne an.