Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.46 Im Einzelnen können Umfang und Inhalt der Begründungspflicht nicht abstrakt umschrieben werden, sondern sind je nach Sach- und Rechtslage nach Fallgruppen sowie im Einzelfall zu konkretisieren. Bei Akten der Massenverwaltung sind die Anforderungen an die Begründung aus verfahrensökonomischen Gründen grundsätzlich stark herabgesetzt. In einer solchen Situation können sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen genügen.47