Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass die Anordnung der Quarantäne nicht ausreichend begründet gewesen sei. So seien insbesondere die Einzelheiten des angeblichen Kontakts des Beschwerdeführers zur infizierten Person nicht genügend klar dargelegt worden. Die behördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 26 Abs. 2 KV44 verankert ist und als grundlegende Verfahrensgarantie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens dient. Im kantonalen Verwaltungsverfahren wird der Gehörsanspruch in Art. 21 ff. VRPG konkretisiert.45