Genügt die medizinische Überwachung gemäss Art. 34 EpG nicht, kann nach Art. 35 Abs. 1 Bst. b EpG eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden. Nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG kann eine Person, die krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gilt eine Person dabei als krankheits- oder ansteckungsverdächtig, wenn sie mit einer Person, deren Covid-19-Erkrankung bestätigt oder wahrscheinlich ist, engen Kontakt hatte,