Die Tatsache, dass gemäss der Verfügung vom 16. September 2021 die Quarantäne aufgrund eines engen Kontakts des Beschwerdeführers mit einer mit Covid-19 infizierten Person angeordnet wurde, ändert nichts an der richtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Wie in Ziffer 3.5 hiernach dargelegt wird, handelt es sich dabei nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern vielmehr um einen Begründungsfehler. 2.4 Nichtigkeit infolge fehlender gesetzlicher Grundlage Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verfügung vom 18. Oktober 2021 stütze sich auf keine gesetzliche Grundlage.