Damit ist der KAD gemäss der «Anleitung für Schulleitungen zur Abklärung von Sars-CoV-2-Ansteckungen in Volks-, Mittel- und Berufsfachschulen» der GSI vorgegangen und hat die Situation nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden wäre, geschweige denn, dass deshalb die Verfügung als nichtig zu betrachten wäre. Die Tatsache, dass gemäss der Verfügung vom 16. September 2021 die Quarantäne aufgrund eines engen Kontakts des Beschwerdeführers mit einer mit Covid-19 infizierten Person angeordnet wurde, ändert nichts an der richtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.