Vorliegend wurde somit eine Gesamtquarantäne für die Schule C.___ angeordnet. Als Schüler dieser Schule wurde auch für den Beschwerdeführer eine Quarantäne angeordnet, unabhängig davon, ob zwischen dem Beschwerdeführer und einer an Covid-19 erkrankten Personen ein nachweisbarer enger Kontakt bestanden hatte. Ob ein tatsächlicher enger Kontakt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorlag, ist damit nicht von Bedeutung.