unmöglich, im Nachhinein mögliche Infektionsketten zu eruieren und Letztere wirksam zu unterbrechen. Das Resultat der Ausbruchstestung vom 16. September 2021 zeigte, dass die Anordnung der Maskenpflicht, die Isolation positiv getesteter Schülerinnen und Schüler sowie die Anordnung einer Quarantäne für deren enge Kontakte im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Bst. A EpG und Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht ausreichte, um Ansteckungen in der gesamten Schule zu verhindern.