_ anzuordnen ist. Wer dieselbe Klasse mit einer positiv auf Covid-19 getesteten Person besuchte, galt damit als ansteckungsverdächtig i.S.v. Art. 35 Abs. 1 Bst. a EpG und Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage und wurde unter Quarantäne gestellt, ungeachtet davon, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines nachweisbaren engen Kontaktes mit einer positiv getesteten Person vorlagen. Dies macht nicht zuletzt aus praktischen Gründen Sinn: Kinder im Primarschulalter kommen in Kontakt mit allen möglichen Kindern in ihrer Klasse und auch in der restlichen Schule. Es ist daher