2. Er muss zudem offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; 3. Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. 25 Tschannen/Zimmerli/Müller, allgemeines Verwaltungsrecht., § 31 Rz. 14, mit Hinweisen 9/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2486