2.1.2 Mit Beschwerdevernehmlassung vom 14. Januar 2022 wendet die Vorinstanz ein, dass aufgrund mehrerer positiv auf Covid-19 getesteter Schüler in der Schule C.___ am 17. September 2021 [recte: 16. September 2021] ein Ausbruchstesten in den betroffenen Klassen erfolgt sei. Dabei seien erneut mehrere Schüler positiv auf Covid-19 getestet worden, womit die Schwelle für eine Gesamtquarantäne erreicht worden sei. Für alle Schüler, welche im Zeitraum vom 1. bis 16. September 2021 die Schule besucht hatten und somit einen nachgewiesenen Kontakt gehabt hatten, sei daraufhin eine Quarantäne angeordnet worden. Davon sei auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen.