Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der verspätet zugestellten Quarantäneanordnung in Form einer anfechtbaren Verfügung geltend. Zudem sei die Verfügung fälschlicherweise nicht an seine Erziehungsberechtigten adressiert, es sei nicht die richtige Schreibweise seines Vornamens verwendet worden und unter der angegebenen Nummer sei nicht der KAD erreichbar gewesen.