Die Anordnung der Quarantäne sei deshalb unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Grundrechtseinschränkung nicht hinreichend begründet, zumal zum Zeitpunkt des angeblichen Kontaktes in der Schule eine Maskentragpflicht für Schüler sowie Lehrpersonen gegolten habe. Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs aufgrund der verspätet zugestellten Quarantäneanordnung in Form einer anfechtbaren Verfügung geltend.