2.1.1 Der Beschwerdeführer begründet die geltend gemachte Nichtigkeit der Verfügung vom 18. Oktober 2021 damit, dass er entgegen den Ausführungen in der Verfügung keinen Kontakt zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person gehabt habe. Aus der Verfügung gehe nicht klar genug hervor, um wen es sich hierbei handle und wann der fragliche Kontakt stattgefunden habe. Die Anordnung der Quarantäne sei deshalb unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Grundrechtseinschränkung nicht hinreichend begründet, zumal zum Zeitpunkt des angeblichen Kontaktes in der Schule eine Maskentragpflicht für Schüler sowie Lehrpersonen gegolten habe.