Nur eine offensichtliche Verletzung dieser EMRK-Garantie würde ein Eintreten trotz fehlendem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse rechtfertigen. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, stützt sich die angeordnete Quarantäne vorliegend auf eine genügende gesetzliche Grundlage.21 Die fehlerhafte Begründung der Verfügung stellt zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar,22 aber nicht eine EMRK-Verletzung im hier zu prüfenden Sinne. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, dass mit der Quarantäneanordnung Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK offensichtlich verletzt worden wäre.