Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV geltend, verweist dabei aber nicht auf das in der EMRK garantierte Recht auf Freiheit und Sicherheit. Weiter begründet er die Verletzung seines Rechts auf persönliche Freiheit auch nicht in nachvollziehbarer Weise, sondern führt lediglich aus, dass ein Freiheitsentzug eine einschneidende Massnahme für ein Kind sei, und dass die Quarantäneanordnung mangels Vorliegen eines engen Kontaktes zu Unrecht erfolgt sei.20