Vorliegend ist der Beschwerdeführer durch die Anordnung einer Quarantäne in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäss Art. 5 EMRK eingeschränkt. Dieser sieht vor, dass jede Person das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat. Die Freiheit darf nur in den in Art. 5 EMRK vorgesehenen Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.