Angesichts der auf dem Spiel stehenden durch die EMRK geschützten Rechte wird in einem solchen Fall der Anspruch auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung bejaht. Wo dies anders nicht möglich ist, muss im vom Gesetz gegen die zu beanstandende Verfügung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bejaht werden; dies jedenfalls dort, wo andernfalls kaum je die behauptete Verfassungs- oder EMRK-Verletzung geprüft werden könnte.19