Der Beschwerdeführer wird sich damit zukünftig aller Voraussicht nach auch nicht mehr in einer gleichen oder ähnlichen Situation befinden. Nach dem Geschriebenen liegt unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung kein Fall vor, 13 Statt vieler: BGE 136 II 101, E. 1.1. 14 Vgl. dazu Erwägung Ziff. 2.3 hiernach 6/21 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2486