Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Unrechtmässigkeit seiner Quarantäneanordnung. Aus der Beschwerde vom 14. November 2021 und auch aus den restlichen Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, seine Quarantäne sei nicht korrekt angeordnet worden und es fehle insbesondere an einer nachvollziehbaren Begründung. Vorliegend wäre damit die Rechtmässigkeit der Anordnung der Quarantäne im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers zu prüfen und nicht eine (Rechts-)frage grundlegender Bedeutung zu beantworten. Überdies liegt es auch nicht im öffentlichen Interesse, ob die Quarantäne in diesem konkreten Einzelfall korrekt angeordnet worden ist.