1.4.6 Zu prüfen bleibt damit, ob eine Ausnahme im Sinne der Erwägungen in Ziffer 1.4.3 hiervor vorliegt, wonach trotz fehlenden aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde einzutreten wäre. 1.4.7 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wie bereits ausgeführt, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.13