1.4.5 Vorliegend wurde die am 18. September 2021 angeordnete und am 18. Oktober 2021 formell verfügte Quarantäne mit Beschwerde vom 14. November 2021 angefochten. Die vom Beschwerdeführer als unrechtmässig gerügte Quarantäne ist bereits verstrichen, womit sein Interesse an deren Überprüfung nicht mehr aktuell ist. Die Gutheissung der Beschwerde und damit die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2021 würde weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation des Beschwerdeführenden beeinflussen. Demzufolge fehlt es vorliegend an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers.