Es sei entscheidend, dass die Quarantäneanordnung präzise begründet werde und dass geklärt werde, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle. Die Tatsache, dass der Verwaltungsapparat des Kantons länger Zeit brauche, um die verhängten Massnahmen korrekt anzuordnen und damit die Quarantäne bereits beendet ist, bevor er überhaupt Beschwerde erheben konnte, bedeute nicht, dass er keinen Anspruch 11 Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 65 Nrn 13 und 18 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)