1.4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 14. November 2021 vor, dass, auch wenn die Quarantäne längst abgelaufen sei, nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der unrechtmässigen Quarantäneanordnung bestehe, da der schulpflichtige Beschwerdeführer jederzeit erneut in Quarantäne versetzt werden könne. Es sei entscheidend, dass die Quarantäneanordnung präzise begründet werde und dass geklärt werde, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle.