Beschränkt oder gar nicht Handlungsfähigen fehlt im Allgemeinen die Prozessführungsbefugnis, d.h. die Möglichkeit, in einem Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizverfahren die Rechte als Partei selber wahrzunehmen und darüber zu verfügen; sie müssen das Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter führen lassen (Art. 19 Abs. 1 ZGB10). Eltern vertreten ihre Kinder im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mangels Volljährigkeit handlungsunfähig und wird im Verfahren von seinen Eltern, B.___, vertreten.