14. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2022 stellte die Rechtsabteilung dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Vorinstanz zu und räumte ihm antragsgemäss Gelegenheit ein, bis am 11. April 2022 Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Weiter kündigte sie die anschliessende voraussichtliche förmliche Schliessung des Beweisverfahrens an. 15. Nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2022 schloss die Rechtsabteilung wie angekündigt das Beweisverfahren im Sinne von Art. 25 VRPG9 und wies die sinngemässen Beweisanträge auf Einholung weiterer Akten und Ausführungen bei der Vorinstanz ab.