9. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Einholung weiterer Akten bei der Vorinstanz. Gestützt darauf ersuchte die Rechtsabteilung die Vorinstanz, diverse Akten, soweit vorhanden, einzureichen. 10. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Februar 2022 nach, indem sie weitere Vorakten einreichte. 11. In der Folge ersuchte die Rechtsabteilung mit Instruktionsverfügung vom 24. Februar 2022 die Vorinstanz, den Sachverhalt ergänzend auszuführen. 12. Mit Eingabe vom 22. März 2022 reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme ein.