Im Rahmen dieser Ausbruchstestung vom 16. September 2021 wurden acht weitere Personen positiv auf Covid-19 getestet.4 Aufgrund dieser insgesamt elf positiv auf Covid-19 getesteten Personen im Zeitraum zwischen dem 10. und 16. September 2021 und weil wegen der Durchmischung der Klassen davon ausgegangen werden musste, dass jedes Kind potenziellen Kontakt mit einer positiv getesteten Person gehabt hatte, ordnete die Vorinstanz eine Gesamtquarantäne für die Schule C.___ an.5 Als Schüler dieser Schule war davon auch A.___ (fortan: Beschwerdeführer) betroffen.