2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführenden umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Eröffnung des vorliegenden Entscheids in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten, bestimmt auf CHF 3'071.70, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu ersetzen.