9.5 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.72 Wie ausgeführt, obsiegen die Beschwerdeführenden, weswegen die Verfahrens- wie auch die Parteikosten vollumfänglich von der Vorinstanz zu tragen bzw. ersetzen sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. 70 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 71 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 72 Rechtsbegehren 6