Angesichts der begrenzten Komplexität der Angelegenheit, dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 13. Januar 2022 geltend gemachte Aufwand als angemessen zu werten (vgl. auch die Detailangaben zur Kostennote gemäss Kontoblatt vom 28. März 2022). Die Beschwerdeführenden obsiegen vollständig. Die unterliegende Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden daher die vollen geltend gemachten Parteikosten in der Höhe von CHF 3'071.70 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu ersetzen.