22/24 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2376 9.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfahrenskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'200.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG).