Die Beschwerde vom 30. September 2021 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden spätestens innert zwei Monaten seit Eröffnung des vorliegenden Entscheides in einer geeigneten Individualunterkunft unterzubringen. 9. Kosten