Die Vorinstanz rät den Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2021 aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag um ein beschleunigtes Verfahren zu stellen. Hierzu ist festzuhalten, dass, wie die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde zu Recht ausführen,68 keine solche Option für die Beschwerdeführenden besteht. Es handelt sich schlichtweg um eine Fehlinformation der Vorinstanz. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 8. Ergebnis