Nach dem Geschriebenen ist der Ausnahmetatbestand der besonderen individuellen Verletzlichkeit erfüllt, weshalb die Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund Anrecht auf eine Individualunterkunft haben. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die Beschwerdeführenden auch den zweiten Ausnahmetatbestand «Familie mit Kindern» erfüllen.