Aufgrund dieser Gegebenheiten liegt bei der Beschwerdeführerin 2 eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, die eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft [Ort] unzumutbar macht. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV umgehend, spätestens jedoch innert zwei Monaten seit Eröffnung dieses Entscheids, in einer Individualunterkunft unterzubringen. 6. Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 Bst. c SAFG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SAFV)