Sie ist folglich, im Gegensatz zum oben zitieren Verwaltungsgerichtsentscheid, auch ständig dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern der Kollektivunterkunft ausgesetzt. Die vier der Beschwerdeinstanz vorliegenden Arztberichte lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Situation in der Kollektivunterkunft für die Beschwerdeführerin 2 angesichts ihres gesundheitlichen Zustands äusserst belastend ist. Aufgrund dieser Gegebenheiten liegt bei der Beschwerdeführerin 2 eine spezifische individuelle Verletzlichkeit vor, die eine Unterbringung in der Kollektivunterkunft [Ort] unzumutbar macht.